Informationsvorlage - 101.07.227/21

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Mit Datum vom 11.8.2021 beantragte die SAW GmbH aus Sagard die Aufstellung eines Bebauungsplanes für den Bereich der Stallanlagen in Zürkvitz zum Zwecke der Errichtung einer Wohnbebauung. In der Anlage befinden sich der Antrag und ein Luftbild mit der Darstellung des geplanten Änderungsbereiches. Die Tierzucht wurde vom Landwirt eingestellt, die verbliebenen Jungfärsen werden nur noch bis zum Frühjahr 2022 in den Stallanlagen verbleiben.

 

Durch den Vorhabenträger sollen die dann nicht mehr benötigten Stallanlagen abgebrochen werden. Gleichzeitig wurde durch den Antragsteller die Erschließung der Ortslage Zürkvitz mit der schon lange erforderlichen Abwasserleitung angeboten.

 

Der beantragte Bebauungsplan entwickelt sich aus dem rechtswirksamen Flächennutzungsplan der Gemeinde, in welchem für diesen Bereich eine Baufläche (Mischbaufläche) dargestellt ist. Eine Anpassung des FNP an die Planung wäre erforderlich.

 

Gemäß § 1 Abs. 3 BauGB haben Gemeinden Bauleitpläne aufzustellen, sobald uns soweit diese für eine geordnete städtebaulichen Entwicklung erforderlich sind.Auf die Aufstellung von Bauleitplänen besteht kein Anspruch.

 

Der Ausschuss für Gemeindeentwicklung, Bau und Verkehr möge entscheiden, ob die für die Gemeindevertretung erforderliche Beschlussvorlage zustimmend oder ablehnend durch die Amtsverwaltung vorbereitet werden soll.

 

 

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Anlagen

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