Informationsvorlage - 101.07.240/21

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

An die Gemeinde Wiek wurden weitere Anträge auf Änderung des Bebauungsplanes Nr. 3 „Ferienhausgebiet am Bodden“ gestellt bezüglich des Zulassens von Dauerwohnungen. Bislang handelt es sich um ein Ferienhausgebiet. Zulässig sind ausschließlich Ferienhäuser und Ferienwohnungen.

 

Gem. § 1 Abs. 3 BauGB hat eine Gemeinde Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit dies für eine geordnete städtebauliche Entwicklung erforderlich ist.

 

Die Gemeinde Wiek hat bereits am 4.8.2021 den Grundsatzbeschluss Nr. 101.07.159/21 über die Schaffung der Möglichkeit von Dauerwohnungen für die Flurstücke 617/41 und 617/42 im gleichen Bebauungsplangebiet beschlossen.

 

Es wird empfohlen, alle Anträge zum Anlass zu nehmen, über eine entsprechende Änderung für das gesamte Plangebiet nachzudenken (städtebauliche Entscheidung und Gleichheitsgrundsatz für alle Eigentümer im Plangebiet).

 

Hinweis: Der Ausschuss für Gemeindeentwicklung, Bau und Verkehr der Gemeinde Wiek hat in seiner Sitzung am 1.9.2021 festgestellt, dass derzeitig keine Entscheidung zu weiteren Dauerwohnungen getroffen werden sollte. Die Gemeinde Wiek will vor einer Entscheidung die entsprechenden Daten im Zusammenhang mit der Raumordnung über die Anzahl der insgesamt zulässigen Wohneinheiten in der Gemeinde Wiek erheben (Wohnraumentwicklungskonzept).

 

Der Ausschuss für Gemeindeentwicklung, Bau und Verkehr möge entscheiden, wie die erforderliche Beschlussvorlage durch die Amtsverwaltung vorbereitet werden soll.

 

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Anlagen

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